Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

PDF zum Download

1. Sachlicher Anwendungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten für den Kauf von EDV-Anlagen und Geräten, für die Hard- und Software, für die Wartung während der Gewährleistungsfrist und für andere vereinbarte Leistun­gen.

2. Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Ver­kaufsbedingungen abweichende Regelungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn nicht ausdrücklich erneut darauf Bezug genommen wurde.

3. Vertragsabschluss

Angebote sind freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sowie die Vertragsaufhebung sind nur gültig, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

4. Einarbeitung, Dokumentation und Nutzungsrecht

Der Kunde erhält nach Maßgabe unserer Bestimmungen ein Nutzungsrecht an dem im Pro­grammschein aufgeführten Programm sowie den zur Benutzung notwendigen Unterlagen und Dokumentationen. Es handelt sich mit Ausnahme der Betriebssoftware um ein nicht ausschließli­ches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Das Recht des Kunden, die Hardware zu veräußern, bleibt davon unberührt. Die zur Benutzung notwendigen Unterlagen umfassen beim Verkauf von Neuprodukten eine Dokumentation in deutscher oder englischer Sprache. Sollte der Hersteller diese aber gar nicht zur Verfügung stellen, weisen wir den Kunden vor Vertragsabschluß aus­drücklich darauf hin. In unseren Preisen ist eine kostenlose Einarbeitung und Installation in die von uns gelieferte Hard- und Software nicht enthalten. Diese Leistungen sind zusätzlich in Auftrag zu geben und werden von uns nach Aufwand berechnet oder von einer durch uns beauftragten Firma gegen Berechnung erbracht. Die Auswahl der Programme und die Beratung hinsichtlich der vom Kunden beabsichtigten Anwendungen sowie Einweisungen, Schulungen und sonstige technische Unterstützungen des Kunden sind nicht Vertragsgegenstand. Sie können Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein. Ohne eine solche Vereinbarung trägt der Kunde das alleinige Risiko für die Auswahl der Programme und deren Eignung für die beabsichtigten Anwendungen.

5. Leistungs- und Funktionsumfang

Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Geräte und Programme bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluß gültigen Produktbeschreibungen. Darüber hinausgehende Verein­barungen in besonders gelagerten Fällen, wie z. B. über Kapazität, Zeitverhalten, Kompatibilität mit anderen Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifi­schen Situation und sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell kundenspezifische Anpassungen der Programme oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.

6. Lieferzeiten

Liefertermine oder Lieferfristen sind nur gültig, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Sie sind nur verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind. Geraten wir in Liefer­verzug, den wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das Recht des Kunden, im Falle von uns zu vertretenden Leistungsverzuges oder aber von uns zu vertreten­der Unmöglichkeit der Leistung, Schadenersatz zu verlangen, wird auf die Fälle leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Ver­tragspflichtverletzungen durch einfache Erfüllungsgehilfen beschränkt. In diesen Fällen ist die Haftung außerdem der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir sind berechtigt, eine Ausweichanlage bzw. Ausweichsoftware bis zur Behebung der Verzögerung zum vereinbar­ten Zeitpunkt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Gegenüber Kaufleuten wird, wenn eine Aus­weichanlage nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellt wird, pauschalierter Schadenersatz für jeden Kalendertag des Verzuges in Höhe von 1/1500 des Nettokaufpreises gezahlt. Diese Ver­pflichtung endet mit Ablauf des Tages, an dem entweder die Ausweichanlage oder aber die zu liefernde Anlage übergeben wird. Uns bleibt das Recht vorbehalten, dem Kunden nachzuweisen, daß als Folge des Lieferverzuges gar kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden eingetreten ist. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind und wenn eine Ausweichanlage nicht gewünscht wird, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

7. Preis und Zahlung

Wir sind berechtigt, nach Vertragsabschluß eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Der Kaufpreis ist bei Übernahme der Ware netto ohne Skonto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer stets in bar zu zahlen, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Wir behalten uns vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten unsere Preise entsprechend zwischenzeitlich eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Übersteigt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen/Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt bzw. von uns anerkannt sind.

8. Versand und Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung unser Lager oder das unseres Liefe­ranten verlassen hat. Der Transport erfolgt auf Kosten des Käufers. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über; wir verpflichten uns jedoch, auf Wunsch und Kosten des Kunden entsprechende Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden zu bewirken, wenn dieser es verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentli­che Mängel aufweisen, vom Kunden, unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte aus Abschnitt 9, entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

9. Gewährleistung

Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Ablieferung am Liefergegenstand ein Mangel oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf unsere Kosten berechtigt und verpflichtet. Bei Fehlschlagen von Nachbesse­rungen oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Der Kunde hat den festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Mitteilung muss das defekte Teil und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer enthalten. Bei Verstoß gegen vorbezeichnete Verpflichtungen entfällt unsere Gewährleistungs­pflicht. Der Kunde soll mit der Fehlermeldung eine Kopie des Lieferscheines übersenden. Zur Vornahme der nach unserem Ermessen notwendig erscheinenden Reparaturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde uns nach Rücksprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nicht auf Schäden an Verschleißteilen, wie z. B. Druckköpfen, Farbbändern, Tinten­patronen, Tonermaterialien, Selentrommeln etc … Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommener Änderungen oder Instand­setzungsarbeiten, durch unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Öffnen der Geräte wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Werden vom Kunden oder Dritten Veränderungen an den gelieferten Anlagen oder an der gelieferten Software vorgenommen, erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, daß der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist. Für wesentliche Fremderzeugnisse treten wir unsere Haftungsansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses an den Kunden ab. Dieser ist verpflichtet, zunächst den von uns zu benennenden Lieferer des mangelhaften Fremderzeugnis­ses haftbar zu machen. Unsere eigene Haftung greift erst nach Erfolglosigkeit zumutbarer gericht­licher Inanspruchnahme des von uns zu benennenden Lieferers des Fremderzeugnisses ein.

10. Haftung

Weitere als in Abschnitt 9 bezeichnete Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Bei Fortbe­stand unserer Haftung für leichte Fahrlässigkeit und bei Haftung in den Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unser Haftungs­ausschluß gilt nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Scha­denersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Wir haften nicht für die Wiederbeschaf­fung von Daten, es sei denn, daß wir deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verur­sacht haben und der Kunde zusätzlich sichergestellt hat, daß diese Daten aus maschinenlesba­rem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

11. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus unseren Lieferungen und Leistungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.

Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Warenverkehr zu veräußern. Verpfändung und Sicherungsübertragung sind ihm untersagt. Von einer Verpfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benach­richtigen. Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware, so tritt er bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung entstehen­den Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben, uns die zur Geltendma­chung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

Überschreiten die zu unseren Gunsten vereinbarten Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20%, so geben wir nach unserer Wahl auf Verlangen entsprechende Sicherheiten frei.

12. Inkassokostenklausel

Soweit die Forderungen gegen Kunden überfällig sind und das kaufmännische Mahnverfahren zu keinem Erfolg geführt hat, sind wir berechtigt, einen Inkassodienst mit der Geltendmachung der Forderungen zu beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten in üblicher, einer anwaltlichen Inan­spruchnahme entsprechenden Höhe, sind vom Kunden zu tragen.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand in Zahlungsangelegenheiten ist Lübeck.

14. Anwendbares Recht

Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden; die Anwendbarkeit des einheitlichen „UN-Kaufrechtes“ wird ausdrücklich ausgeschlossen.